Eine Verpackungslizenz ist die Beteiligung an einem dualen System für Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Wer solche Verpackungen mit Ware befüllt erstmals in Deutschland gewerblich in Verkehr bringt, muss sie lizenzieren, sich vorher im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Mengen melden. Das gilt unabhängig von Unternehmensgröße und Stückzahl, auch für Kleingewerbe und Onlinehändler.
Die Pflicht liegt beim Inverkehrbringer, nicht beim Verpackungsbetrieb. Wer seine Ware von einem Lohnverpacker verpacken lässt, bleibt selbst verantwortlich.
Wer eine Verpackungslizenz braucht
Das Verpackungsgesetz nennt den Verpflichteten "Hersteller". Gemeint ist nicht, wer die Verpackung produziert, sondern wer sie befüllt erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. In der Praxis sind das vier Gruppen:
- Produzenten und Marken, die eigene Produkte verpackt an Handel oder Endkunden liefern
- Importeure, die verpackte Ware aus dem Ausland nach Deutschland bringen
- Onlinehändler, weil Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband beim Kunden als Abfall anfallen
- Auftraggeber einer Lohnverpackung, weil der Lohnverpacker im Auftrag handelt und die Ware nicht in eigenem Namen in Verkehr bringt
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen seit Juli 2022 prüfen, ob ihre Händler registriert und lizenziert sind. Wer es nicht ist, wird gesperrt.
Welche Verpackungen lizenziert werden müssen
| Verpackungsart | Lizenzpflicht | Beispiel |
|---|---|---|
| Verkaufsverpackung | ja, wenn sie beim Endverbraucher anfällt | Faltschachtel, Flasche, Tube, Etikett |
| Umverpackung | ja, wenn sie beim Endverbraucher anfällt | Tray um mehrere Einzelpackungen, Multipack-Folie |
| Versandverpackung | ja | Karton, Polster, Füllmaterial, Klebeband, Versandtasche |
| Transportverpackung | nein, aber Rücknahmepflicht nach § 15 | Palette, Stretchfolie, Umkarton für den Handel |
| Verpackung für gewerbliche Endkunden | nein, aber Rücknahmepflicht nach § 15 | Industrieware an Werkstätten oder Fabriken |
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher oder an vergleichbaren Anfallstellen wie Gastronomie, Büros und Praxen anfallen, gelten als systembeteiligungspflichtig. Der Katalog der Zentralen Stelle listet die Zuordnung je Produktgruppe.
Was eine Verpackungslizenz kostet
Es gibt keinen Festpreis. Die dualen Systeme rechnen je Kilogramm und Materialfraktion ab, auf Basis der Menge, die Sie für das Kalenderjahr planen. Vier Dinge bestimmen den Betrag:
- Material. Papier, Pappe und Karton sind je Kilogramm deutlich günstiger als Kunststoffe und Verbunde
- Gewicht. Nicht die Stückzahl zählt, sondern das Gesamtgewicht je Fraktion im Jahr
- Anbieter. Die Systeme konkurrieren im Preis, ein Vergleich lohnt sich bei größeren Mengen
- Mindestbetrag. Für kleine Mengen gibt es Online-Tarife mit Pauschalen, die wenige Pakete im Jahr abdecken
Verpackungslizenz in vier Schritten
- Registrierung bei LUCIDKostenlos im Verpackungsregister der Zentralen Stelle, vor dem ersten Inverkehrbringen. Sie geben Firmendaten, Markennamen und Verpackungsarten an und erhalten eine Registrierungsnummer.
- Mengen planenJe Materialfraktion das voraussichtliche Jahresgewicht ermitteln: Glas, Papier und Karton, Kunststoff, Aluminium, Eisenmetalle, Getränkekarton, sonstige Verbunde, sonstige Materialien.
- Systembeteiligung abschließenVertrag mit einem zugelassenen dualen System, das ist die eigentliche Lizenz. Registrierungsnummer angeben, Planmengen melden, Rechnung begleichen. Erst danach darf die Ware in Verkehr.
- Datenmeldung bei LUCIDDieselben Mengen, die Sie beim System gemeldet haben, melden Sie zusätzlich im Register: als Planmenge, bei Änderungen unterjährig und nach Jahresende als Abschlussmeldung.
Wer im Jahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier und Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen in Verkehr bringt, muss zusätzlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abgeben. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist das nicht relevant.
Kleingewerbe und Kleinunternehmer
Die häufigste Frage, und die Antwort ist eindeutig: Es gibt keine Bagatellgrenze. Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG arbeitet oder ein Kleingewerbe betreibt, ist genauso verpflichtet wie ein Konzern. Der Unterschied liegt nur in den Kosten, die bei wenigen Paketen im Jahr gering ausfallen. Das Risiko liegt woanders: Marktplätze sperren nicht registrierte Händler, und Wettbewerber mahnen ab.
Was passiert ohne Verpackungslizenz
- Vertriebsverbot. Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre Verpackungen nicht in Verkehr bringen, Marktplätze müssen Angebote sperren
- Bußgeld. Fehlende Registrierung, fehlende Systembeteiligung oder falsche Mengenmeldungen sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro
- Abmahnung. Wettbewerber können Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen, die Kosten trägt der Abgemahnte
- Nachlizenzierung. Bereits in Verkehr gebrachte Mengen müssen nachträglich lizenziert werden, die Kosten entfallen also nicht
Verpackungslizenz und Lohnverpackung
Bei einer Lohnverpackung befüllt der Dienstleister die Verpackung, aber er bringt sie nicht in eigenem Namen in Verkehr. Registrierung, Lizenz und Mengenmeldung bleiben deshalb beim Auftraggeber. Sinnvoll ist, den Lohnverpacker früh einzubinden: Er kennt das Gewicht jeder Verpackungskomponente und liefert damit die Zahlen, die Sie für Planmenge und Systemvertrag brauchen. Wie eine Lohnverpackung abläuft, steht unter Ablauf.
