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Lohnverpackung/Verpackungsgesetz

Wissen

Verpackungsgesetz: was Hersteller und Händler 2026 beachten müssen

Drei Pflichten, ein Register, eine Frist im Mai

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Verpackungsmaterialien nach Fraktion sortiert: Glas, Karton, Kunststoff, Aluminium, Getränkekarton

Das Verpackungsgesetz verpflichtet jeden, der Verpackungen mit Ware befüllt erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt, zu drei Dingen: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System für Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, und Meldung der Mengen. Es gilt seit 2019 und kennt keine Bagatellgrenze.

Seit dem 12. August 2026 gilt daneben die EU-Verpackungsverordnung, die ab 2030 zusätzliche Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Leerraum in Versandverpackungen stellt. Registrierung, Lizenz und Meldung nach dem Verpackungsgesetz bleiben davon unberührt.

Für wen das Verpackungsgesetz gilt

Verpflichtet ist der "Hersteller". Das Gesetz meint damit nicht den Verpackungsproduzenten, sondern denjenigen, der die befüllte Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Vier Gruppen sind damit fast immer betroffen:

Seit Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten, auch für Transportverpackungen und Verpackungen für gewerbliche Kunden. Lizenziert werden müssen aber nur die Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.

Die drei Pflichten

  1. RegistrierungIm Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle, kostenlos, vor dem ersten Inverkehrbringen. Mit Firmendaten, Markennamen und Angabe der Verpackungsarten. Das Register ist öffentlich einsehbar.
  2. SystembeteiligungVertrag mit einem zugelassenen dualen System für alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Das ist die Verpackungslizenz. Abgerechnet wird je Kilogramm und Materialfraktion.
  3. DatenmeldungDie beim System gemeldeten Mengen werden zusätzlich in LUCID gemeldet: als Planmenge, bei Änderungen unterjährig und nach Jahresende als Abschlussmeldung. Beide Meldungen müssen übereinstimmen.

Wer im Jahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier und Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen in Verkehr bringt, gibt zusätzlich bis zum 15. Mai des Folgejahres eine von einem Prüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung ab.

Welche Verpackungen betroffen sind

VerpackungRegistrierungLizenzRücknahme nach § 15
Verkaufsverpackung an Endverbraucherjajanein
Versandverpackung mit Füllmaterialjajanein
Umverpackung, Multipackjajanein
Transportverpackungjaneinja
Verpackung für gewerbliche Endkundenjaneinja
Mehrwegverpackungjaneinja

Als Endverbraucher gelten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gastronomie, Büros, Praxen und Handwerksbetriebe. Die Zentrale Stelle führt einen Katalog, der Produktgruppen einer Kategorie zuordnet.

Fristen im Jahr

WannWasWer
Vor dem ersten InverkehrbringenRegistrierung bei LUCID und Systemvertragalle Hersteller
Zu JahresbeginnPlanmengenmeldung beim System und in LUCIDHersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen
UnterjährigMeldung bei wesentlichen MengenänderungenHersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen
15. MaiVollständigkeitserklärung für das Vorjahrnur oberhalb der Schwellenwerte
Nach JahresendeJahresabschluss-MengenmeldungHersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen

Was seit 2026 neu ist

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und wird die nationalen Regeln schrittweise überlagern. Für Hersteller sind drei Punkte absehbar:

Bereits seit 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht: Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff abgibt, muss eine Mehrwegalternative anbieten. Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung nach dem Verpackungsgesetz laufen unverändert weiter.

Stand September 2026. Diese Seite gibt den Rechtsrahmen in Grundzügen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie die nationale Umsetzung der EU-Verordnung im Detail aussieht, klären Sie mit der Zentralen Stelle, Ihrer IHK oder einem Fachanwalt.

Was bei Verstößen droht

Die Rolle des Lohnverpackers

Lässt ein Unternehmen seine Ware von einem Dienstleister verpacken, ändert das an der Verantwortung nichts: Der Auftraggeber bleibt Hersteller im Sinne des Gesetzes. Der Lohnverpacker liefert aber die Grundlage für die Mengenplanung, weil er das Gewicht jeder Verpackungskomponente kennt. Wer eine Lohnverpackung beauftragt, sollte die Gewichte je Komponente in das Angebot aufnehmen lassen.

Kostenlose Checkliste zum Verpackungsgesetz

Betroffenheit prüfen, Registrierung, Lizenz, Meldungen und typische Fehler auf einer Seite. Mit Vorlage für die Mengenplanung.

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Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz

Kurz beantwortet, wie sie bei Google gestellt werden.

Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?

Für jeden, der Verpackungen mit Ware befüllt erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt: Produzenten, Importeure, Onlinehändler und Marken, die verpacken lassen. Seit Juli 2022 müssen sich alle diese Hersteller registrieren, unabhängig von der Verpackungsart. Lizenziert werden müssen die Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

Was sagt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz setzt die Produktverantwortung für Verpackungen um. Wer sie in Verkehr bringt, zahlt über ein duales System für Sammlung und Recycling. Dafür verlangt es drei Dinge: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System und Meldung der Mengen. Dazu kommen Rücknahmepflichten für Transport- und gewerbliche Verpackungen sowie eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen.

Was besagt § 15 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)?

§ 15 regelt Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind: Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen für gewerbliche Endkunden, Mehrwegverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Hersteller und Vertreiber müssen sie am Ort der Übergabe oder in der Nähe unentgeltlich zurücknehmen, einer Verwertung zuführen und die Rücknahme dokumentieren.

Wer muss sich nach dem Verpackungsgesetz melden?

Jeder Hersteller im Sinne des Gesetzes muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, meldet dort zusätzlich die Mengen, die er bei seinem dualen System lizenziert hat. Registrierung und Meldung sind kostenlos, die Lizenz kostet.

Gilt das Verpackungsgesetz auch für Kleinunternehmer?

Ja, ohne Ausnahme. Das Gesetz kennt keine Mindestmenge. Wer wenige Pakete im Jahr an private Kunden versendet, ist genauso registrierungs- und lizenzpflichtig wie ein Großunternehmen, zahlt aber entsprechend weniger.