Das Verpackungsgesetz verpflichtet jeden, der Verpackungen mit Ware befüllt erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt, zu drei Dingen: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System für Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, und Meldung der Mengen. Es gilt seit 2019 und kennt keine Bagatellgrenze.
Seit dem 12. August 2026 gilt daneben die EU-Verpackungsverordnung, die ab 2030 zusätzliche Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Leerraum in Versandverpackungen stellt. Registrierung, Lizenz und Meldung nach dem Verpackungsgesetz bleiben davon unberührt.
Für wen das Verpackungsgesetz gilt
Verpflichtet ist der "Hersteller". Das Gesetz meint damit nicht den Verpackungsproduzenten, sondern denjenigen, der die befüllte Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Vier Gruppen sind damit fast immer betroffen:
- Produzenten und Marken, die verpackte Ware an Handel oder Endkunden liefern
- Importeure, weil mit der Einfuhr das erstmalige Inverkehrbringen in Deutschland stattfindet
- Onlinehändler, weil Versandkarton, Polster und Klebeband beim Kunden zu Abfall werden
- Auftraggeber einer Lohnverpackung, weil der Dienstleister im Auftrag verpackt und die Pflicht beim Auftraggeber bleibt
Seit Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten, auch für Transportverpackungen und Verpackungen für gewerbliche Kunden. Lizenziert werden müssen aber nur die Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.
Die drei Pflichten
- RegistrierungIm Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle, kostenlos, vor dem ersten Inverkehrbringen. Mit Firmendaten, Markennamen und Angabe der Verpackungsarten. Das Register ist öffentlich einsehbar.
- SystembeteiligungVertrag mit einem zugelassenen dualen System für alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Das ist die Verpackungslizenz. Abgerechnet wird je Kilogramm und Materialfraktion.
- DatenmeldungDie beim System gemeldeten Mengen werden zusätzlich in LUCID gemeldet: als Planmenge, bei Änderungen unterjährig und nach Jahresende als Abschlussmeldung. Beide Meldungen müssen übereinstimmen.
Wer im Jahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier und Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen in Verkehr bringt, gibt zusätzlich bis zum 15. Mai des Folgejahres eine von einem Prüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung ab.
Welche Verpackungen betroffen sind
| Verpackung | Registrierung | Lizenz | Rücknahme nach § 15 |
|---|---|---|---|
| Verkaufsverpackung an Endverbraucher | ja | ja | nein |
| Versandverpackung mit Füllmaterial | ja | ja | nein |
| Umverpackung, Multipack | ja | ja | nein |
| Transportverpackung | ja | nein | ja |
| Verpackung für gewerbliche Endkunden | ja | nein | ja |
| Mehrwegverpackung | ja | nein | ja |
Als Endverbraucher gelten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gastronomie, Büros, Praxen und Handwerksbetriebe. Die Zentrale Stelle führt einen Katalog, der Produktgruppen einer Kategorie zuordnet.
Fristen im Jahr
| Wann | Was | Wer |
|---|---|---|
| Vor dem ersten Inverkehrbringen | Registrierung bei LUCID und Systemvertrag | alle Hersteller |
| Zu Jahresbeginn | Planmengenmeldung beim System und in LUCID | Hersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen |
| Unterjährig | Meldung bei wesentlichen Mengenänderungen | Hersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen |
| 15. Mai | Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr | nur oberhalb der Schwellenwerte |
| Nach Jahresende | Jahresabschluss-Mengenmeldung | Hersteller mit lizenzpflichtigen Verpackungen |
Was seit 2026 neu ist
Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und wird die nationalen Regeln schrittweise überlagern. Für Hersteller sind drei Punkte absehbar:
- Recyclingfähigkeit. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr, die als recyclingfähig eingestuft sind
- Rezyklatanteil. Ab 2030 gelten Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen
- Leerraum. Ab 2030 darf der Leerraum in Versand- und Transportverpackungen höchstens 50 Prozent betragen
Bereits seit 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht: Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff abgibt, muss eine Mehrwegalternative anbieten. Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung nach dem Verpackungsgesetz laufen unverändert weiter.
Was bei Verstößen droht
- Vertriebsverbot. Ohne Registrierung dürfen Verpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, Marktplätze müssen die Angebote sperren
- Bußgeld. Bis zu 200.000 Euro bei fehlender Systembeteiligung, bis zu 100.000 Euro bei fehlender Registrierung oder falscher Meldung
- Abmahnung. Verstöße gelten als Wettbewerbsverstoß und werden von Konkurrenten abgemahnt
- Nachzahlung. Nicht lizenzierte Mengen müssen nachlizenziert werden
Die Rolle des Lohnverpackers
Lässt ein Unternehmen seine Ware von einem Dienstleister verpacken, ändert das an der Verantwortung nichts: Der Auftraggeber bleibt Hersteller im Sinne des Gesetzes. Der Lohnverpacker liefert aber die Grundlage für die Mengenplanung, weil er das Gewicht jeder Verpackungskomponente kennt. Wer eine Lohnverpackung beauftragt, sollte die Gewichte je Komponente in das Angebot aufnehmen lassen.
